Das aktuelle Beispiel des Reinhardswalds zeigt, warum unzureichende Sicherheiten Betreiberinsolvenzen fördern können und die Allgemeinheit gefährden.
Wir haben das Thema Haftung bereits vor einiger Zeit beleuchtet – siehe unseren Artikel „Wenn das Windrad zur Haftungsfalle wird“. Heute betrachten wir die Problematik erneut, diesmal mit Fokus auf die Sicherheitsleistungen für den Rückbau und das aktuelle Beispiel des Windparks im Reinhardswald, das die strukturellen Schwächen besonders deutlich zeigt.
Der Ausbau der Windenergie schreitet in Deutschland mit hohem Tempo voran. Kommunen und private Grundeigentümer verpachten große Flächen, um die politischen Ausbauziele zu erfüllen und von attraktiven Pachteinnahmen zu profitieren. Doch hinter den kurzfristigen Gewinnen verbirgt sich ein strukturelles Risiko: Unterschätzte Rückbaukosten, sinkende Betreibermargen, neue regulatorische Eingriffe und eine lückenhafte Haftungskette können dazu führen, dass am Ende der Betriebszeit nicht die Betreiber, sondern Grundstückseigentümer, Gemeinden und letztlich die Allgemeinheit für die Altlasten aufkommen müssen.
Unterschätzte Rückbaukosten und zu niedrige Sicherheitsleistungen
In Genehmigungsverfahren werden Rückbausicherheiten häufig pauschal festgesetzt – vielerorts im Bereich von 150.000 bis 200.000 Euro pro Anlage. Fachgutachten zeigen jedoch, dass die tatsächlichen Rückbaukosten – insbesondere bei Pfahlgründungen, tiefen Fundamenten, Rodungsflächen und der Wiederherstellung von Forstwegen – deutlich höher liegen können.
Über eine Betriebsdauer von 25 bis 35 Jahren steigen die Bau- und Rückbaukosten durch Preissteigerungen erheblich an. Für größere Windparks können die Gesamtkosten schnell in den zweistelligen Millionenbereich wachsen. Die hinterlegten Sicherheiten decken diese Summen oft nur zu einem kleinen Teil ab. In der Folge entsteht ein strukturelles Sicherungsdefizit, das im Insolvenzfall der Betreibergesellschaft unmittelbar relevant wird.
Sinkende Erträge und steigendes Insolvenzrisiko
Windparks werden fast immer als GmbH & Co. KG betrieben – rechtlich eigenständige Projektgesellschaften mit begrenztem Haftungskapital. Diese Struktur ist wirtschaftlich üblich, führt aber zu einem erhöhten Insolvenzrisiko, wenn die Erträge sinken und die Kosten im Alter der Anlagen steigen. Neue Gesetzespläne verschärfen die Lage. Mit dem geplanten Gesetz von Bundesministerin Reiche zur „Marktintegration erneuerbarer Energien“ sollen bestimmte Entschädigungsansprüche bei Netzabschaltungen (Redispatch) künftig entfallen, wenn Anlagen technisch oder wirtschaftlich nicht flexibel genug reagieren können.
Zudem sollen Vergütungen bei anhaltend negativen Börsenstrompreisen weiter eingeschränkt werden. Beides reduziert die planbaren Einnahmen der Betreiber und erhöht die wirtschaftliche Unsicherheit. Weitere Belastungsfaktoren wie steigende Wartungs- und Reparaturkosten im Alter der Anlagen, zunehmender Wettbewerb um geeignete Flächen und sinkende Margen durch Ausschreibungsdruck wirken sich ebenfalls auf die Wirtschaftlichkeit aus und können im Ernstfall den Weg in die Insolvenz ebnen.
Wer zahlt im Ernstfall?
Kommt es zur Betreiberinsolvenz, greift eine klare juristische Rangfolge:
- Banken
Sie haften nur bis zur Höhe der hinterlegten Bürgschaft. Diese Summe ist vertraglich gedeckelt. - Grundstückseigentümer / Verpächter
Nach § 35 Abs. 5 BauGB und dem Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) kann die Behörde den Eigentümer als Zustandsstörer verpflichten, den Rückbau und die Bodensanierung zu finanzieren. - Gemeinden als Verpächter
Hat eine Gemeinde eigene Flächen für Windkraftanlagen verpachtet, kann auch sie als Zustandsstörer in Anspruch genommen werden. Die Haftung trifft dann die Gemeinde als juristische Person, nicht einzelne Amtsträger. Die Gemeinde muss im Ernstfall Rückbau- und Sanierungskosten tragen, wenn Betreiber und Bürgschaften nicht ausreichen.
Wichtig ist für Verpächter der Vorteilsausgleich.
Die über Jahre vereinnahmten Pachtzahlungen gelten rechtlich als anzurechnender wirtschaftlicher Vorteil. Sie können bei der Kostenverteilung berücksichtigt werden. Dabei ist ein vollständiger Verlust zwar nicht zwingend, aber möglich, wenn die Rückbaukosten sehr hoch sind.
Fazit
Das derzeitige System erzeugt eine klare Fehlanreizstruktur:
- Gewinne aus dem Windparkbetrieb werden über Jahrzehnte privatisiert.
- Rückbaukosten und Altlasten werden bei Insolvenz sozialisiert.
- Neue gesetzliche Eingriffe (insbesondere die geplante Abschaffung bestimmter Redispatch‑Entschädigungen) erhöhen das Insolvenzrisiko zusätzlich.
- Reichen Vermögen und Pachteinnahmen der Eigentümer oder Gemeinden nicht aus, trägt am Ende die Allgemeinheit die Kosten für Rückbau, Bodensanierung und die Wiederherstellung der Flächen.
Quellen, Rechtsgrundlagen und Rechtssprechung
- Naturschutzinitiative e. V.: „Baustopp im Reinhardswald“
- § 35 Abs. 5 BauGB – Rückbaupflicht bei privilegierten Vorhaben
- Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) – Zustandsstörerhaftung
- EEG (aktuelle und geplante Änderungen) – Vergütung, negative Strompreise, Redispatch
- BVerfG, Beschluss vom 16.02.2000, Az. 1 BvR 242/91 – „Opfergrenze“
- BVerwG, ständige Rechtsprechung zur Zustandsstörerhaftung
Disclaimer
Dieser Artikel wurde mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Quellen im Internet recherchiert und unter Nutzung von KI‑Recherchetools inhaltlich geprüft. Er stellt keine Rechtsberatung dar und kann eine individuelle juristische Bewertung im Einzelfall nicht ersetzen.


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