In der Fragestunde zur Sitzung des Kreistages am 15. Juni 2026 haben wir mehrere Fragen zur Windenergie und Windenergieplanung gestellt, welche uns nun schriftlich beantwortet wurden. Die Fragen und Antworten können im Folgenden nachgelesen werden.
Frage: Wie lautet die Stellungnahme des Gesundheitsamtes zur Warninformation vom 22.03.26 des BVB Landschaftsschutz e. V. bzgl. des nachgewiesenen Einganges von PFAS-Materialien über die Nahrungskette in Lebensmitteln und die negativen Auswirkungen des Infraschalls auf die menschliche Gesundheit entsprechend der Studie der Universitätsmedizin Mainz, Prof. Dr. Vahl. Poster P-15-07, Abstract ID 85384 vom 14.04.2026, nachdem ein Mindestabstand zur Wohnbebauung von mindesten 3-5 km empfohlen wird? .
Antwort: Das Landratsamt wurde bereits 2023/24 auf die Notwendigkeit der Einbeziehung des Gesundheitsamtes zur v. g. Problematik schriftlich hingewiesen. Zur Thematik per- und polyfluorierte Alkylverbindungen (PFAS) aus Windenergieanlagen (WEA) kann seitens der Landkreisverwaltung wie folgt Stellung genommen werden:
Der Einsatz PFAS-haltiger Materialien in WEA erfolgt in technischer Notwendigkeit und in der dabei vorgegebenen geringsten Menge. Eine gesundheitlich relevante PFAS-Exposition durch WEA ist nach heutigem Stand der Wissenschaft auszuschließen. Demgegenüber ist die Belastung im Alltag – etwa durch Haushaltsgegenstände – deutlich höher und wird regelmäßig durch Umweltbehörden (neu) bewertet.
Die Entsorgung PFAS-haltiger Komponenten aus WEA unterliegt bereits heute strengen rechtlichen Vorgaben. Auch in Bezug auf Trinkwassertalsperren erfolgen hierbei strenge Reglementierungen. Die Trinkwassertalsperren werden dabei regelmäßig beprobt um jegliche schädliche Einflüsse auszuschließen zu können.
Bzgl. der Thematik Infraschall wird auf die Angaben im Handbuch für Umweltmedizin verwiesen.
Gemäß der aktuellen Studienlage ist es als unwahrscheinlich anzunehmen, dass tieffrequenter Schall und Infraschall in WEA-Immissionen ursächlich Stress sowie andere körperliche und/oder psychische Symptome bei Anwohnern verursacht. Auch für spezifische gesundheitliche Wirkungen durch WEA-Geräuschexpositionen, wie Schlafstörungen, organische Erkrankungen und Effekte auf die psychische Gesundheit, gibt es keine konsistenten Hinweise. Dennoch kann das Wohnen im Umfeld von WEA aufgrund von visuellen, akustischen oder die Einstellung betreffenden Faktoren prinzipiell ein anhaltendes Belästigungsempfingen verursachen und so das Wohlbefinden mindern.“ .
Kommentar Bürgerinitiative: Auf die konkreten Fragestellungen der Bürgerinitiative wurde seitens des LRA nicht eingegangen. Das Gesundheitsamtes wurde offensichtlich als Träger öffentliche Belange nicht beteiligt. Aktuell vorliegende wissenschaftliche Erkenntnisse und Studienergebnisse zum PFAS-Abrieb bei Windernergieanlagen und der Erzeugung gesundheitsgefährdenden Infraschalls werden seitens des LRA ignoriert. Zur Thematik Infraschall wird auf das Handbuch für Umweltmedizin (Wichmann/Fromme) mit Stand von 2022 verwiesen, auf die o.g. aktuelle Studie von 2026 wird seitens des LRA nicht eingegangen. .
Frage: Wie positioniert sich der Kreistag zu den im Entwurf zum Teilregionalplan Windenergie bzgl. der sogenannten Beschleunigungsgebiete Nr. 75, 76 und 77 der Kommune Altenberg, bzw. Bad Gottleuba-Berggießhübel (gemäß europäischer RED III). Welche konkreten Voruntersuchungen, Gutachten, naturschutzfachlichen Stellungnahmen etc. wurde herangezogen, die ein beschleunigtes und vereinfachtes Genehmigungsverfahrens bei gleichzeitigem Fehlen vertiefter Umweltverträglichkeits- und Artenschutzprüfungen rechtfertigen? Diese Unterlagen sind offenzulegen. Und in dem Zusammenhang: Wie kann es sein, dass Ausgleichsflächen der DEGES zur Kompensierung des Autobahnbaues, durch ein VRG in Liebenau und damit doppelt belegt werden? .
Antwort: Die Positionierung des Kreistages zu den sogenannten Beschleunigungsgebieten in Bezug auf die Anhörung seitens des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge (RPV) zum sachlichen Teilregionalplan Energieversorgung/Windenergienutzung kann der Stellungnahme des Landkreises entnommen werden. Diese findet sich unter TOP 6.2 Beschlussfassung über die Stellungnahme im Beteiligungsverfahren für den Entwurf des sachlichen Teilregionalplanes Energieversorgung / Windenergienutzung des Regionalen Planungsverbandes Oberes Elbtal/Osterzgebirge“ der Sitzung des Kreistages vom 15. Juni 2026 wieder und ist über den Link im Rats- und Bürgerinfosystem des Landkreises einsehbar. Der spezifische Bezug zu den Beschleunigungsgebieten ist dabei auf Seite 8 unter dem Punkt Minderungsmaßnahmen zu finden.
Dabei ist zu beachten, dass sich die Prüfung und kritische Auseinandersetzung, neben der räumlichen Zuordnung der Vorranggebiete, hauptsächlich auf die Minderungsmaßnahmen konzentriert hat, die der RPV im Zuge der Ausweisung von Beschleunigungsgebieten festlegen muss. Dies aus dem Grund, da der Bundesgesetzgeber klare Vorgaben aufgestellt hat, nach welchen Kriterien ein Gebiet als Beschleunigungsgebiet auszuweisen ist. Sobald diese erfüllt sind. ist der zuständige Plangeber verpflichtet, die entsprechenden Vorranggebiete ebenfalls als Beschleunigungsgebiete zu deklarieren, ohne dass ihm dabei Handlungsspielräume bleiben.
Die Materialien, die zur Ermittlung der Beschleunigungsgebiete herangezogen wurden, wurden im Rahmen der Anhörung durch den RPV offengelegt. Da der RPV gleichzeitig als verfahrensführende Behörde fungiert, sind spezifische Fragen zu Gutachten und Ähnlichem an diese Stelle zu richten. In diesem Kontext kann die Landkreisverwaltung lediglich auf den RPV verweisen.
Abschließend noch der Hinweis, dass die bei der Offenlage zur Verfügung gestellten Unterlagen über den o. g. Link einsehbar sind. Wesentliche Dokumente in Bezug auf die Beschleunigungsgebiete sind die Anlagen F5 Anlage4 Beschleunigungsgebiete sowie U15_Anhang-IV_Massnahmenkatalog. .
Kommentar Bürgerinitiative: In der angeführten Stellungnahme des LRA SOE ist zu entnehmen, dass seitens des LRA keine signifikanten Vorgaben/Einschränkungen für die Beschleunigungsgebiete gemacht werden, es erfolgt lediglich ein Verweis auf die allgemein üblichen Vorgaben des Planungsträger RVV (allerdings erfolgt eine Auflistung von zu beachtenden Konfliktpotentialen in den VRG 75-79 und 93). Es fehlt eine Aussage zur Doppelbelegung der Windvorranggebiete 75-77 als sogenannte Beschleunigungsgebiete und die gleichzeitige Ausweisung dieser Flächen durch die DEGES als Naturschutzkompensationsfläche für den Autobahnbau. .
Frage: Wie ist im LK SOE die notwendige Speicherung der durch die von Windkraft und großflächige Solaranlagen erzeugten Strommengen konkret vorgesehen? Da diese Stromerzeuger lediglich „Zappelstrom“ produzieren, der nicht grundlastfähig ist und permanent durch konventionelle Kraftwerke mit hohem Aufwand gepuffert werden muss. Sind im Planungsgebiet des Teilregionalplanes eines der deutschlandweit wegen der erneuerbaren Energien notwendigen 20 LNG-Kraftwerke als Back-up-System vorgesehen? .
Antwort: Durch die Landkreisverwaltung können keine spezifischen Aussagen zu den Planungen für denkbare Speichermöglichkeiten dargelegt werden, da dies in den Bereich privatrechtlicher Interessen fällt. Der Bau von Speichern und notwendigen Leitungen muss im Zuge der Herstellung von Anlagen durch den jeweiligen Vorhabenträger vorgenommen werden. Die Einflussmöglichkeiten seitens der Landkreisverwaltung würden in diesem Fall nur auf konkrete Vorhaben bezogen werden können. Hierbei ist jedoch auch zu beachten, dass vor allem die Übertragungsnetzbetreiber bei den jeweiligen Anschlussstellen eine wesentliche Rolle einnehmen. Die Landkreisverwaltung fungiert in diesem Segment vielmehr als ein Träger öffentlicher Belange.
In Bezug auf den zweiten Punkt ist hervorzuheben, dass der RPV nicht die zuständige Instanz für die Festlegung solcher Planungen ist. Diese Verantwortlichkeit liegt beim Bund im Rahmen der turnusgemäßen Fortschreibung der Netzentwicklungspläne und basiert auf spezifischen Kriterien, die die Ausweisung solcher Vorhaben in bestimmten Regionen rechtfertigen. Um ein Vorhaben dann in der festgelegten Region umsetzen zu können, startet der Bund sogenannte Ausschreibungsrunden. Nur Vorhabenträger, die dabei die gestellten Kriterien erfüllen, können in den dafür festgelegten Suchräumen konkrete Planungen durchführen und erhalten staatliche Zuschüsse und Subventionen für den Bau und Betrieb.
Sollte eine solche Planung bereits im Voraus für das Gebiet der Planungsregion bekannt sein, könnte der RPV diese als nachrichtlichen Hinweis in seine Planungen einbeziehen. Andernfalls besitzt er selbst keine konkrete Steuerungsmöglichkeit, außer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in den notwendigen Anhörungsverfahren zu den Netzentwicklungsplänen, welche jedoch bundesweit zur Anhörung vorgelegt werden. .
Kommentar Bürgerinitiative: Keine konkrete Antwort seitens des LRA auf die Fragestellung der Bürgerinitiative, nur Verweis auf Nichtzuständigkeiten des Regionalen Planungsverbandes und des Landratsamtes und Verweis auf gegebenenfalls privatrechtliches Interesse der Investoren für denkbare Speichermöglichkeiten. Demzufolge findet keine Einflussnahme der öffentlich rechtlichen Behörden/ Entscheidungsträger auf die Planung und Realisierung von Speichermöglichkeiten für erneuerbare Energien statt.
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