Ihre Unterschrift ist kein Wahlkreuz, aber politisch wirksam.
Windenergieanlagen sind politisch gewollt, doch Flächenziele wirken zunehmend wie Planwirtschaft: Oft geht dabei jedes Maß für Standorte, Abstände, Natur, Landschaft und kommunale Selbstverwaltung verloren und am Ende werden Regionen gegeneinander ausgespielt – Stadt gegen Land, Ausbau gegen Lebensqualität, denn in der Praxis zeigt sich, dass Genehmigungen für Windkraftanlagen erteilt werden, bevor die Regionalen Planungsverbände ihre Planungen zur Ausweisung geeigneter Flächen abgeschlossen haben.
Als Sammelstelle für das Gebiet Sächsische Schweiz / Osterzgebirge (SOE) stellen wir allen Bürgern, die sich aktiv in diesen Volksantrag einbringen und Unterschriften im Wohnumfeld sammeln wollen, Unterschriftenlisten zur Verfügung. Diese können bei uns in Cotta / Dohma abgeholt und auch wieder abgegeben werden.
Interessenten melden sich bitte unter Angabe einer Telefonnummer zur Abstimmung eines Abholtermins per E-Mail an volksantrag@windradfrei-soe.de. Wir setzen usn dann mit Ihnen in Verbindung. Für alle, die keine Möglichkeit dazu haben, aber das Vorhaben trotzdem mit einer Unterschrift unterstützen möchten: Wir planen einen zentralen Unterschriftstag in Bad Gottleba/Berggießhübel, an dem man ins Gespräch kommen und seine Unterschrift abgeben kann. Wir informieren dazu in Kürze hier und auf unserem WhatsApp-Kanal.

Der Gesetzentwurf, der mit dem Volksantrag in den Sächsischen Landtag eingebracht werden soll, stärkt die raumordnerische Steuerung beim Windkraftausbau in Sachsen. Durch die vorübergehende Zurückstellung von Bauvorhaben bis Ende 2027 wird verhindert, dass Genehmigungen unkoordiniert vor dem Abschluss regionaler Planungen erteilt werden. Dies vermeidet Konflikte und sichert eine faire Abwägung von Naturschutz, Landschaftsbild und Wohnabständen. Zugleich wird die kommunale Mitbestimmung gestärkt: Gemeinden können Flächen weiterhin eigenständig ausweisen, sofern dies auf einer breiten demokratischen Basis mit einer Zweidrittel-Mehrheit im Gemeinderat beschlossen wird.
Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus im Freistaat Sachsen
Artikel 1: Änderung des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPlG)
Das Gesetz zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz – SächsLPIG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 2018 (SächsGVBl. S. 706), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. September 2025 (SächsGVBl. S. 350) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Übergangsregelung zur Sicherung der raumordnerischen Steuerung des Windenergieausbaus
(1) Zur Sicherung der in Aufstellung befindlichen Ziele der Raumordnung soll die Raumordnungsbehörde § 12 Absatz 2 Satz 1 des Raumordnungsgesetzes (ROG) anwenden, wenn ein Regionaler Planungsverband beschlossen hat, einen Regionalplan aufzustellen, zu ändern oder zu ergänzen, um den Flächenbeitragswert im Sinne des § 3 Absatz 1 des Windenergieflächenbedarfsgesetzes (WindBG) vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1353) in der jeweils geltenden Fassung oder ein daraus abgeleitetes Teilflächenziel zu erreichen. Die Entscheidung kann längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 ausgesetzt werden.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Vorhaben, die auf Flächen verwirklicht werden sollen, die durch gemeindliche Bauleitplanung für Vorhaben der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie ausgewiesen sind, sofern dabei die Vorgaben des § 84 der Sächsischen Bauordnung (SächsBO) eingehalten werden und die Ausweisung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates nach § 39 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung (SächsGemO) beschlossen wurde.“
Artikel 2: Änderung der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO)
Die Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (Sächsische Gemeindeordnung – SächsGemO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 62), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 27. Juni 2025 (SächsGVBl. S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In § 39 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 (neu) eingefügt:
(7) Abweichend von Absatz 6 bedürfen Beschlüsse des Gemeinderates über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen, mit denen Flächen für Vorhaben der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie ausgewiesen oder das Repowering bestehender Windenergieanlagen ermöglicht wird, einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen aller Mitglieder des Gemeinderates.“
Artikel 3: Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Begründung:
In der Praxis zeigt sich, dass Genehmigungen für Windenergieanlagen erteilt werden, bevor die Regionalen Planungsverbände ihre Planungen zur Ausweisung geeigneter Flächen abgeschlossen haben. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt genau an dieser Stelle an und stärkt die Steuerungsfunktion der Raumordnung in dieser Übergangsphase. Durch die entsprechende Anwendung des § 12 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes soll es möglich werden, raumbedeutsame Vorhaben vorübergehend zurückzustellen, bis die Regionalplanung abgeschlossen ist. Ziel ist es, Konflikte frühzeitig zu vermeiden und eine ausgewogene Abwägung zwischen den Belangen des Naturschutzes, des Landschaftsbildes, der Energieversorgung und der Siedlungsentwicklung zu ermöglichen. Fragen der Standortwahl und der Abstände zur Wohnbebauung sollen im Rahmen einer koordinierten Regionalplanung sorgfältig geklärt werden.
Zugleich stärkt der Entwurf die kommunale Mitbestimmung. Gemeinden behalten die Möglichkeit, im Rahmen ihrer Bauleitplanung eigenständig Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen. Durch die Verknüpfung mit den Abstandsregelungen der Sächsischen Bauordnung (§ 84 SächsBO) und der qualifizierten Zweidrittel-Mehrheit nach § 39 Absatz 7 der Sächsischen Gemeindeordnung für die Ausweisung neuer Flächen sowie für das Repowering von Bestandsanlagen wird sichergestellt, dass diese Entscheidungen auf einer breiten demokratischen Grundlage in den Gemeinden beruhen und vor Ort mitgetragen werden.
Der Gesetzentwurf trägt außerdem dem Gedanken der räumlichen Gerechtigkeit Rechnung. Die Lasten des Windenergieausbaus, insbesondere die Veränderungen des Landschaftsbildes und die Auswirkungen auf die Lebensqualität, treffen vor allem die ländlichen Regionen. Eine geordnete raumordnerische und kommunale Planung sorgt dafür, dass diese Lasten nicht einseitig verteilt werden und die Interessen der betroffenen Gemeinden sowie ihrer Bürger angemessen berücksichtigt werden. Die Regelung ist bis Ende 2027 zeitlich befristet und orientiert sich an bestehenden landesrechtlichen Regelungen, wie § 17a Thüringer Landesplanungsgesetz.


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